Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung

FHöVLeistBVO NRW

§ 3 Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie können vergeben werden

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 4 Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge),

2. für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung (§ 6a Funktions-Leistungsbezüge).

§ 2 § 4