Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung
FHöVLeistBVO NRW§ 3 Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie können vergeben werden
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 4 Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge),
2. für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung (§ 6a Funktions-Leistungsbezüge).